Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.
S A T Z U N G
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.“, kurz BLAG.TiS.
Der Sitz des Vereins ist Oranienburg.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Die BLAG.TiS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von ästhetischer Bildung im Bereich der Theater- und Medienerziehung sowie der Kultur im Bundesland Brandenburg in und außerhalb von Schulen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen,
- Schülertheatertreffen auf regionaler und/oder Landesebene,
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleiter:innen,
- Schulen und Kommunen,
- Zusammenarbeit mit pädagogischen, künstlerischen und
- wissenschaftlichen Institutionen und kulturellen Einrichtungen,
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit,
- Fachaustausch über die Grenzen Brandenburgs hinaus,
- Zusammenarbeit und Austausch zwischen gleichen und unterschiedlichen
- Schulformen,
- Fortbildungen und Weiterbildungen von Lehrkräften.
Die „Brandenburgische Landesarbeitsgemeinschaft Theater in Schulen e. V.“ ist Mitglied im „Bundesverband Theater in Schulen e. V.“ (BVTS) und wirkt in Zusammenarbeit mit dem BVTS für die Interessen des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Theaterspielens und theatralen Gestaltens an brandenburgischen Schulen.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Dauer des Vertrages gemäß § 26 BGB. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Aufwendungen, die durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, werden nur erstattet nach Vorlage entsprechender Belege.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. online) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§9 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Geldform, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Das Mitglied ist für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages selbst verantwortlich. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diese unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift bzw. E‑Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Beschlüsse können offen oder geheim gefasst werden. Eine Abstimmung darüber muss zu Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Mitgliederversammlungen können virtuell abgehalten werden, wenn eine Versammlung vor Ort nicht möglich ist. Die Verantwortung für diese Entscheidung, für die Information der Mitglieder und die ordnungsgemäße Durchführung trägt der Vorstand.
Briefwahl ist nach § 32 BGB zulässig.
Vorschläge zur Wahl des Vorstandes müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die nicht an der Vollversammlung zur Wahl teilnehmen können, haben die Möglichkeit, die briefliche Wahl zu beantragen. Dies muss spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
- den zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter.
§13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:
Galerie Sonnensegel
Kinder- und Jugend-Kunst-Galerie „Sonnensegel“ e. V.
Ansprechpartner: Matthias Frohl
Adresse: Gotthardkirchplatz 4/5, 14770 Brandenburg,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der BLAG.TiS am 06.11.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Benjamin Gutschmidt (Vorsitzender)
Heike Schade (Schatzmeisterin)